Das Tri­man Logo: Pflich­ten für Online Händ­ler beim Ver­sand nach Frank­reich

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Für Online­händ­ler, die nach Frank­reich expor­tie­ren, gibt es jetzt eini­ge ent­schei­den­de Ände­run­gen, die sowohl für Elek­tro­ge­rä­te gel­ten als auch für das Anbrin­gen des Tri­man-Logos auf den Pro­duk­ten.

Schon seit dem 01.01.2015 gibt es in Frank­reich das Tri­man-Logo, wel­ches recy­cle­ba­re Pro­duk­te kenn­zeich­net. Es soll den Ver­brau­cher dar­über infor­mie­ren, dass das Pro­dukt ent­we­der in der Wert­stoff- oder in der Alt­pa­pier­ton­ne ent­sorgt wird. Ist das Logo nicht auf dem Pro­dukt bzw. sei­ner Ver­pa­ckung abge­bil­det, kann dies in den Rest­müll. Auf die­se Wei­se soll dem fran­zö­si­schen End­ver­brau­cher das rich­ti­ge Müll­tren­nen ver­ein­facht wer­den.

Kenn­zeich­nungs­pflicht mit „Triman“-Logo auf Ver­kaufs­ver­pa­ckun­gen

Aktu­ell ist es nicht ver­pflich­tend, das fran­zö­si­sche „Triman“-Logo und die fran­zö­si­schen Sor­tier­hin­wei­se, die ange­ben, wie eine Ver­pa­ckung zu ent­sor­gen und zu recy­clen ist, auf eine Ver­pa­ckung, die in Frank­reich in Ver­kehr gebracht wird, zu dru­cken. Dies wird sich jedoch zum 01.01.2022 ändern!

Ab dem 01.01.2022 gel­ten neue Bestim­mun­gen für das in Ver­kehr brin­gen von Ver­pa­ckun­gen in Frank­reich. Das fran­zö­si­sche „Triman“-Logo sowie die neu­en – noch zu erstel­len­den – Sor­tier­an­wei­sun­gen müs­sen zwin­gend auf den jewei­li­gen Ver­pa­ckun­gen auf­ge­druckt wer­den.

Tri­man-Logo auf Elek­tro­ge­rä­ten und Bat­te­rien

Ab dem 01. Janu­ar 2022 muss das Tri­man-Logo nun auch auf Elek­tro­ge­rä­ten bzw. deren Ver­pa­ckun­gen sowie Bat­te­rien abge­bil­det sein. Dar­über hin­aus muss bei Elek­tro­ge­rä­ten die bereits bekann­te „durch­ge­stri­che­ne Müll­ton­ne“ nach wie vor abge­bil­det sein.

Für die Anbrin­gung des Tri­man-Logos gilt grund­sätz­lich: Es muss in Ver­bin­dung mit einer Recy­cling- oder Sor­tier­an­lei­tung auf­ge­druckt wer­den. Die­se unter­liegt kei­nen genau­en Vor­ga­ben, muss aber ein­deu­tig ver­ständ­lich und feh­ler­frei sein. Das Tri­man-Logo selbst darf nicht far­big auf­ge­druckt sein. Es muss min­des­tens 0,6 Zen­ti­me­ter breit sein, nicht klei­ner als das dane­ben auf­ge­druck­te Zei­chen und es darf nicht von ande­ren visu­el­len Ele­men­ten über­la­gert wer­den.

Kenn­zeich­nung “Grü­ner Punkt”

Eine wei­te­re Ände­rung betrifft die Kenn­zeich­nung Kenn­zeich­nung „Grü­ner Punkt“ . So soll­te ab dem 1. April 2021 das Sym­bol  „Grü­ner Punkt“ all­mäh­lich von allen Ver­pa­ckun­gen in Frank­reich ver­schwin­den. Eine Straf­zah­lung in Höhe von 100% der Lizenz­ge­bühr wäre für Ver­pa­ckun­gen ange­fal­len, die wei­ter­hin mit dem „Grü­nen Punkt“ gekenn­zeich­net wer­den. Auf­grund einer Kla­ge meh­re­rer fran­zö­si­scher Ver­bän­de vor dem fran­zö­si­schen Ver­wal­tungs­ge­richt wur­de die­ser Gebüh­ren­auf­schlag jedoch aus­ge­setzt, bis das Gericht im Haupt­sa­che­ver­fah­ren ent­schie­den hat.

Für mehr Infor­ma­tio­nen, auch zu EU-Lizen­zie­run­gen, kon­tak­tie­ren Sie uns gern hier.

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